Absatz 1
Bescheinigung über Impfmaßnahmen
(1) 1Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
…
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
(1) 1Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
…
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,
Empfehlungen für gesundheitsdienliche Maßnahmen werden vom untersuchenden Arzt sowohl im Untersuchungsbogen als auch in der ärztlichen Mitteilung an den Personensorgeberechtigten an der dafür vorgesehenen Stelle vermerkt.
Impfungen gehören zu den effektivsten Präventivmaßnahmen in der Medizin. Durch die Klarstellung sollen untersuchende Ärzte, Jugendliche und deren Personensorgeberechtigte für Impfungen als einen wichtigen Baustein für die Gesundheit besonders sensibilisiert werden.
BE 2015
(Artikel 8a)